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Anschluss und Anmeldung

Der Weg zu Ihrer PV-Anlage

So schön das Gefühl auch ist, eine PV-Anlage zu betreiben, genauso wichtig ist es auch, den damit verbundenen Pflichten nachzukommen.

Lassen Sie sich von diesen Pflichten nicht abschrecken. In der Regel ist der Aufwand eher gering. Zudem helfen wir Ihnen gerne bei den nötigen Anmeldungen.

Pflichten von PV-Anlagenbetreibern:

  • Anmeldung beim Netzbetreiber

  • Online-Registrierung bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister)

  • Meldung beim Finanzamt

  • evtl. beim Gewerbeamt

Anmeldung Netzbetreiber:

Netzbetreiber sind per Gesetz zuständig für den Aufbau, Ausbau und die Erhaltung der Strom- und Gasnetze eines klar definierten Gebiets. Zu ihren Aufgaben zählen unter anderem die sachgemäße Wartung von Leitungen und die Betreuung von Stromzählern.

Der Netzbetreieber ist nicht immer der Stromanbieter!

Schauen Sie einfach auf Ihren Stromzähler um Ihren Netzbetreiber zu ermitteln.

Wenn die PV-Anlage Strom ins öffentliche Netz einspeist, muss diese dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Dieses sollte immer vor Beginn der Installation geschehen, da der NB evtl. eine Netzverträglichkeitsprüfung der Anlage durchführen könnte. Dafür darf sich der NB bis zu 8 Wochen Zeit lassen.

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Eintrag Bundesnetzagentur:

In jedem Fall muss eine an das Netz angeschlossene PV-Anlage in das sogenannte Marktstammregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Wird die Anmledung nicht durchgeführt, erhalten die Anlagenbesitzer keine Einspeisevergütung.

Die Anmeldefristen betragen zwei Wochen vor sowie max. 4 Wochen nach Inbetriebnahme.

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Bei Inbetiebnahme der PV-Anlage wird ein Inbetriebnahmeprotokoll erstellt. Dieses wird zusammen mit der Bescheinigung über den Eintrag ins Marktstammregister dem Netzbetreiber übermittelt. Darauf erhält der/die AnlagenbetreiberIn bei fachgerechter Installation die Freigabe für den Betrieb der PV-Anlage und zugleich die entsprechende Einspeisevergütung.

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Finanzamt

Der Betrieb einer PV-Anlage hat in Deutschland hat in Deutschland ein paar steuerliche Pflichten zur Folge. Solange Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird, muss der Anlagenbetrieb deshalb innerhalb der ersten vier Wochen dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Umsatzsteuerpflicht

Auf den erzeugter Photovoltaik-Strom, der selbst verbraucht wird, wird in Deutschland Umsatzsteuer fällig, sofern die Inbetriebnahme der Anlage ab dem 1.  April 2012 erfolgt ist.

Das Finanzamt erkennt nämlich im Eigenverbrauch die Entnahme von Betriebsvermögen oder Betriebsmitteln zu Privatzwecken.

Das hat auch zur Folge, dass vierteljährige Umsatzsteuervoranmeldungen und die eine jährliche Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt zu übermitteln sind.

Auf der Anderen Seite können Sie sich die Mehrwertsteuer der Anschaffungs- und Betriebsausgaben einer PV-Anlage zurückerstatten lassen, wenn mindestens 10% des Solar-Stroms eingespeist bzw. unternehmerisch genutzt wird.

Wer sich Bürokratie und Aufwand sparen möchte, kann bei einem Umsatz von unter 22.000 Euro im vorangegangenen Jahr sowie einen prognostizierten Umsatz von 50.000 Euro im laufenden Jahr, die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt anmelden und sich damit von der Umsatzsteuerpflicht auf den Eigenverbrauch, befreien lassen. Anschaffungs- und Betriebskosten können dann aber nicht mehr geltend gemacht werden.

Einkommenssteuerpflicht

Alle Gewinne, die mit der PV-Anlage erzielt werden, müssen zusammen mit evtl. anderen Einkünften einer Steuerperson in einer Einkommenssteuererkärung ausgewiesen werden. Die Besteuerungsgrundlage ergibt sich aus dem gesamten Betriebsergebnis der PV-Anlage, als Summe aller Ein- und Ausgaben.

Wie hoch der Einkommensteueranteil ausfällt hängt immer von den individuellen Freibeträgen sowie persönlichen Verhätnissen und Einkommen ab. Hier empfielt es sich bei komlexeren Fällen einen Steuerberater zu konsultieren.

Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp sind von der Einkommenssteuer befreit.

 

Gewerbeamt

In der Regel gibt es für kleine PV-Anlagen auf Privat-Häusern keine Gewerbeanmeldungspflicht bzw- steuerpflicht. Denn den dafur nötigen Gewinn von 24500€ / Jahr werden Sie in der Regel nicht überschreiten.

Anders verhält es sich bei der Installation von Anlagen auf gewerblichen Dächern oder Flächen Dritter. Dann ist in der Regel eine Gewerbeanmeldung vorgesehen.